Das am 5. Juni 2016 in Kraft getretene Gesetz Nr. 76/2016 sieht vor, dass bestimmte Rechte und Pflichten, die normalerweise aus der Ehe entstehen, auch aus einer stabilen, amtlich eingetragene Lebensgemeinschaft abgeleitet werden können.
Die Lebensgemeinschaft wird nicht nur durch eine amtliche Meldung beim Einwohnermeldeamt festgestellt, sondern unterscheidet sich von einer bloßen Wohngemeinschaft durch das Bestehen einer partnerschaftlichen, affektiven Bindung.
Die nichteheliche Lebensgemeinschaft muss beim für den Wohnsitzbereich zuständigen Konsulat angezeigt werden, unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars.
Ebenso müssen alle Änderungen, die nach der Begründung der Lebensgemeinschaft eintreten, dem Konsulat gemeldet werden.
Ein Adresswechsel nur eines der Partner führt automatisch zur Beendigung der Lebensgemeinschaft.
Im Falle von im Ausland ansässigen Bürgern ist es jedoch nicht möglich, eine Lebensgemeinschaft zwischen einem italienischen Staatsbürger und einem ausländischen Bürger registrieren zu lassen.