Die Anerkennung der italienischen Staatsangehörigkeit durch Abstammung (iure sanguinis) erfolgt ausschließlich für volljährige Personen.
Für Anträge, die Minderjährige betreffen, siehe: Antrag auf Staatsangehörigkeit für Minderjährige.
Man gilt, selbst im Ausland, von Geburt an als italienischer Staatsbürger (iure sanguinis), sofern keine Unterbrechung in der Weitergabe der Staatsangehörigkeit von einer Generation zur nächsten erfolgt ist, und nur dann, wenn ein Vorfahre ersten oder zweiten Grades (also ein Elternteil oder Großelternteil) ausschließlich die italienische Staatsangehörigkeit besitzt oder zum Todeszeitpunkt besaß.
Der Antrag auf Anerkennung ist nur nach Terminvereinbarung und unter Vorlage sämtlicher erforderlicher Unterlagen möglich. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname, Geburts-, Heirats- und Sterbeort sowie die entsprechenden Daten der italienischen Vorfahren ersten und zweiten Grades.
Der Antrag unterliegt, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens (Art. 5-bis, Abs. 1 des Gesetzesdekrets vom 24. April 2014, Nr. 66, umgewandelt in Gesetz vom 23. Juni 2014, Nr. 89), einer Konsulargebühr in Höhe von 600,00 €.
Der Termin ist über das Portal Prenot@Mi zu vereinbaren.
Vorzulegende Unterlagen
- Auszug aus der Geburtsurkunde des italienischen Vaters/der italienischen Mutter oder des Großvaters/der Großmutter, der/die als Erster ins Ausland ausgewandert ist, ausgestellt von der italienischen Gemeinde des Geburtsortes;
- Geburtsurkunden der direkten Nachkommen, einschließlich derjenigen des Antragstellers, mit Übersetzung ins Italienische;
- Heiratsurkunden des ausgewanderten Vorfahren (Eltern oder Großeltern) mit Übersetzung ins Italienische (nur, wenn die Ehe im Ausland geschlossen wurde);
- Sterbeurkunden des verstorbenen italienischen Vorfahren (Eltern oder Großeltern) mit Übersetzung ins Italienische (falls vorhanden);
- Bescheinigung der zuständigen Behörden des Auswanderungsstaates, mit Bestätigung der Übereinstimmung der Übersetzung ins Italienische, die belegt, dass der italienische Vorfahre (Elternteil oder Großelternteil) die Staatsangehörigkeit des Auswanderungsstaates nicht vor der Geburt seines direkten Nachkommen erworben hat;
- Wohnsitzbescheinigung des Antragstellers mit Angabe der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes und des Familienstandes (Erweiterte Meldebescheinigung), ausgestellt von der zuständigen deutschen Meldebehörde;
- Aufenthaltstitel des Antragstellers (für Bürger von Nicht-EU-Staaten).
Hinweis: Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der Aufenthaltstitel seit mindestens zwei Jahre gültig sein; - Erklärung der noch lebenden Vorfahren, in der sie die Orte angeben, an denen sie seit ihrer Geburt gewohnt haben;
- Erklärung des Antragstellers über die verstorbenen Vorfahren, in der er die Orte angibt, an denen diese seit ihrer Geburt gewohnt haben;
- Stammbaum (Ahnenbaum).
Alle Urkunden müssen im Original vorgelegt werden und verbleiben in den Akten des Konsulats; sie werden nicht zurückgegeben.
Von ausländischen Behörden ausgestellte Urkunden müssen mit Apostille oder Legalisierung versehen sein, sofern dies nicht ausdrücklich durch bilaterale oder multilaterale Abkommen mit Italien aufgehoben ist.
Ausländische Dokumente müssen direkt aus der Originalsprache ins Italienische übersetzt und legalisiert sein. Zwischenübersetzungen werden nicht akzeptiert.
Es wird empfohlen, die Webseiten der zuständigen italienischen Vertretungen für die Ausstellungsorte der Urkunden zu konsultieren, um sich über die jeweiligen Vorschriften für Ausstellung und Übersetzung zu informieren.
(*) Urkunden aus Ländern, die dem Haager Übereinkommen beigetreten sind:
Die Legalisierung erfolgt durch Anbringung einer „Apostille“ durch die zuständige Behörde des Ausstellungsstaates.
Für Dokumente aus Ländern ohne entsprechende Abkommen muss die Legalisierung durch das zuständige italienische Konsulat im Land der Ausstellung erfolgen.
In Deutschland ausgestellte Dokumente:
Von deutschen Behörden ausgestellte Urkunden, die den amtlichen Rundstempel der ausstellenden Behörde tragen, sind von der Legalisierung befreit.
Hinweise:
– Die Abteilung Staatsbürgerschaft behält sich das Recht vor, zusätzliche Unterlagen anzufordern, wenn dies für die Bearbeitung des Antrags erforderlich ist;
– Die Bearbeitungszeiten der Anträge auf Anerkennung der italienischen Staatsangehörigkeit können zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht abgeschätzt werden, da sie von Prüfungen und Nachweisen in anderen Ländern abhängen;
– Bis zum formellen Abschluss des Verfahrens ist das Konsulat nicht verpflichtet, Bescheinigungen oder Erklärungen auszustellen;
– Die Bearbeitung kann auch negativ abgeschlossen werden, wenn die Weitergabe der italienischen Staatsangehörigkeit von einer Generation zur nächsten unterbrochen wurde oder nicht nachgewiesen werden kann.
Im Falle einer Ablehnung wird die Konsulargebühr nicht zurückerstattet.