Gemäß dem Dekret des Präsidenten der Italienischen Republik vom 13.01.2026 (veröffentlicht im Amtsblatt vom 14.01.2026), findet am 22. und 23. MÄRZ 2026 das Referendum zur Änderung einiger Artikel der Verfassung (sog. „Justizreform“) statt.
Wahlberechtigte mit Hauptwohnsitz in Italien, die sich aus Arbeits-, Studien- oder Gesundheitsgründen vorübergehend (für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten) im Ausland aufhalten, in den der Termin des kommenden Referendums gemäß Art. 138 der Verfassung (22. und 23. März 2026) fällt, sowie ihre im gemeinsamen Haushalt gemeldeten Familienangehörigen, können ihr Wahlrecht per Briefwahl im Ausland gemäß Art. 4-bis Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2001, Nr. 459, ausüben.
Um die Wahlunterlagen (einschließlich des Stimmzettels) an die vorübergehende Adresse im Ausland zu erhalten, müssen die genannten Wahlberechtigten bis spätestens Mittwoch, den 18. Februar 2026, eine entsprechende Option DIREKT an ihre Gemeinde, in der sie in den Wählerverzeichnissen eingetragen sind, übermitteln.
Die Option (ausübbar mittels des beigefügten Formulars oder in freier Form) ist der Gemeinde der Eintragung in die Wählerverzeichnisse per Post, per einfacher E-Mail oder per zertifizierter E-Mail zuzusenden. Alternativ kann sie auch persönlich, gegebenenfalls durch eine vom Betroffenen bevollmächtigte Person, eingereicht werden.
Der Option ist verpflichtend eine Kopie eines gültigen Ausweisdokuments des Wahlberechtigten beizufügen. In jedem Fall muss sie die vollständige ausländische Postanschrift, an die die Wahlunterlagen zu senden sind, sowie die Angabe des zuständigen Konsulats enthalten.
Ferner muss sie eine Erklärung enthalten, mit der das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung zur Briefwahl bestätigt wird, nämlich dass sich der Betroffene vorübergehend aus Arbeits-, Studien- oder Gesundheitsgründen für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten (in den der Termin der Abstimmungen fällt) in einem ausländischen Staat aufhält, in dem er nicht melderechtlich ansässig ist, oder dass er mit einem Familienangehörigen zusammenlebt, der diese Voraussetzungen erfüllt.
Dieses Verfahren gilt auch für italienische StaatsbürgerInnen, die im AIRE eingetragen sind und sich vorübergehend in einem Konsularbezirk aufhalten, der sich von dem ihres ständigen Hauptwohnsitzes unterscheidet.
Die Option ist gemäß Artikeln 46 und 47 des Präsidialdekrets vom 28. Dezember 2000, Nr. 445 (Einheitstext der gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen über die Verwaltungsdokumentation) abzugeben, wobei erklärt wird, dass man sich der strafrechtlichen Folgen falscher Erklärungen bewusst ist (Art. 76 des genannten DPR 445/2000).
Die abgegebene Option kann innerhalb derselben Frist (18. Februar 2026) nach den oben genannten Modalitäten widerrufen werden. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Option ausschließlich für die Wahlkonsultation gilt, auf die sie sich bezieht.