Es handelt sich um ein Verfahren, das ausschließlich in den folgenden Fällen möglich ist:
- Übertragung in die A.I.R.E. einer Gemeinde, in deren APR (Anagrafe della Popolazione Residente in Italia) Mitglieder des Familienhaushalts eingetragen sind;
- Übertragung in die A.I.R.E. einer Gemeinde, in deren A.I.R.E. bereits Mitglieder des eigenen Familienhaushalts eingetragen sind;
- Übertragung in die Geburtsgemeinde (für in Italien geborene Personen) oder in die Gemeinde, in der die Geburt im Ausland registriert wurde (für im Ausland geborene Personen).
(*) Der Familienhaushalt (nucleo familiare, D.L. Nr. 69/1988) umfasst: Ehepartner, ausgenommen der getrennt lebende Ehepartner, sowie Kinder und gleichgestellte Personen unter 18 Jahren (oder ohne Altersbegrenzung, falls sie aufgrund von Krankheit oder körperlicher bzw. geistiger Behinderung dauerhaft und absolut nicht in der Lage sind, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sofern sie Vollwaisen sind und keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben).
- Um minderjährige Kinder zu übertragen, muss dem Antrag die Einverständniserklärung beider Elternteile beigefügt werden; volljährige Kinder müssen einen separaten Übertragungsantrag stellen.
- Im Falle der Annahme des Antrags durch die zuständigen italienischen Gemeinden wird auch die Eintragung in die Wählerlisten der neuen A.I.R.E.-Gemeinde übertragen.
- Personen, die nicht in der A.I.R.E. eingetragen sind, können den Antrag auf Übertragung in eine andere Gemeinde nicht direkt stellen: Zuerst müssen sie in der Gemeinde ihres letzten Wohnsitzes in Italien eingetragen werden. Erst nach Erhalt der formellen Eintragungsbestätigung kann der Antrag auf Übertragung in eine A.I.R.E. einer anderen Gemeinde gestellt werden.
- Der Antrag, der ausschließlich für Bürger gültig ist, die im Konsularregister des Generalkonsulats von Italien in Stuttgart eingetragen sind, muss per Post eingereicht werden. Kontaktieren Sie uns vorab via E-Mail (anagrafe.stoccarda@esteri.it), um die notwendigen Formulare zu bekommen.
Achtung: Die Bewertung der Anträge liegt ausschließlich in der Zuständigkeit der Gemeinden, an die das Konsulat den Antrag weiterleiten wird. In keinem Fall kann im Voraus garantiert werden, dass der Antrag angenommen wird.