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Staatsbürgerschaft durch Abstammung

Die Abteilung empfängt nach vorheriger Terminvereinbarung über das Portal Prenot@mi.

Bitte lesen Sie sorgfältig die Informationen über die erforderliche Dokumentation. Am Tag des vereinbarten Termins wird der Antrag formalisiert, einschließlich der vorgesehenen Gebühren und Abgaben.

Seit dem Frühjahr 2025 gelten wichtige Gesetzesänderungen im Bezug auf die italienische Staatsangehörigkeit. Das Gesetz vom 5. Februar 1992, Nr. 91 wurde dadurch reformiert. Der neue vollständige Gesetzestext ist unter folgendem Link verfügbar.

Besondere Aufmerksamkeit wird auf den neuen Art. 3-bis gelenkt:

(…), als nie im Besitz der italienischen Staatsangehörigkeit gilt, wer im Ausland geboren wurde – auch vor dem Inkrafttreten dieses Artikels – und eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, außer es liegt einer der folgenden Fälle vor:

a) Der Status als StaatsbürgerIn der betroffenen Person wird – unter Einhaltung der zum 27. März 2025 geltenden Vorschriften – anerkannt aufgrund eines Antrags, versehen mit der erforderlichen Dokumentation, der bis spätestens 23:59 Uhr (italienische Zeit) desselben Datums beim zuständigen Konsulat oder Bürgermeister eingereicht wurde;

a-bis) Der Status als StaatsbürgerIn der betroffenen Person wird – unter Einhaltung der zum 27. März 2025 geltenden Vorschriften – anerkannt aufgrund eines Antrags, versehen mit der erforderlichen Dokumentation, der am Tag des Termins eingereicht wurde, welcher der betroffenen Person vom zuständigen Amt bis spätestens 23:59 Uhr (italienische Zeit) des 27. März 2025 mitgeteilt wurde;

b) Der Status als StaatsbürgerIn der betroffenen Person wird – unter Einhaltung der zum 27. März 2025 geltenden Vorschriften – gerichtlich festgestellt aufgrund eines gerichtlichen Antrags, der bis spätestens 23:59 Uhr (italienische Zeit) desselben Datums eingereicht wurde;

c) Ein Vorfahr ersten oder zweiten Grades besitzt oder besaß zum Zeitpunkt seines Todes ausschließlich die italienische Staatsangehörigkeit;

d) Ein Elternteil oder Adoptivelternteil war nach Erwerb der italienischen Staatsangehörigkeit und vor der Geburt oder Adoption des Kindes mindestens zwei aufeinanderfolgende Jahre in Italien wohnhaft.

Daher wird gemäß dem neuen Gesetz Nr. 91 von 1992 als italienischer Staatsbürger/italienische Staatsbürgerin iure sanguinis (seit der Geburt) anerkannt:

  • der bzw. die AntragstellerIn, der bzw. die in Italien geboren wurde, unabhängig vom Datum;

  • der bzw. die AntragstellerIn, der bzw. die ausschließlich die italienische Staatsangehörigkeit besitzt, d. h. keine andere Staatsangehörigkeit hat oder haben kann;

  • der bzw. die AntragstellerIn, der bzw. die unter einen der in den Buchstaben a), a-bis), b), c) und d) des Art. 3-bis genannten Fälle fällt.

Daraus ergibt sich, dass nur folgende Anträge der vorher geltenden Regelung unterliegen:

  • Anträge, die vor dem 27. März 2025 um 23:59 Uhr (italienischer Zeit), versehen mit der erforderlichen Dokumentation, eingereicht wurden, folgen der früheren Regelung;

  • Anträge, versehen mit der erforderlichen Dokumentation, die am Tag eines vom zuständigen Amt festgelegten und dem Betroffenen bis spätestens 23:59 Uhr (Römische Zeit) des 27. März 2025 mitgeteilten Termins beim Konsularamt eingereicht wurden, folgen der früheren Regelung.

In allen anderen Fällen wird auf die Anträge die neue Gesetzeslage angewendet, insbesondere in folgenden Fällen: