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Staatsangehörigkeit iure sanguinis für Minderjährige (geboren nach dem 24.05.2025 – kraft Gesetzes)

Falls der italienische Elternteil die italienische Staatsbürgerschaft nicht automatisch überträgt (z. B. bei Abstammung von einem italienischen Urgroßvater), besteht die Möglichkeit, dass das Kind die Staatsbürgerschaft durch gesetzlichen Anspruch („per beneficio di legge“) erwerben kann.

Der Antrag muss von beiden Elternteilen gestellt werden, und zwar durch eine persönliche Erklärung der Eltern. Diese Erklärung muss innerhalb eines Jahres nach der Geburt (bzw. nach der Anerkennung des Kindes vonseiten des italienischen Elternteils) für jene Kinder, die nach dem 24. Mai 2025 geboren wurden, vorgenommen werden.

Die italienische Staatsbürgerschaft wird in diesem Fall nicht rückwirkend ab Geburt, sondern ab dem Tag nach Abgabe der Erklärung erworben.

Für Anträge auf Erwerb der italienischen Staatsbürgerschaft durch gesetzlichen Anspruch ist ein Vorsprachetermin zwingend erforderlich. Hierfür muss ein Email (statocivile.stoccarda@esteri.it) mit Betreff “ANTRAG AUF ERWERB DURCH GESETZLICHEN ANSPRUCH”) gestellt werden.

Wenn die Eltern keine Erklärung abgeben, wird davon ausgegangen, dass das Kind eine andere Staatsangehörigkeit besitzt und daher nicht berechtigt ist, die italienische Staatsbürgerschaft auf diesem Wege zu erwerben.