Das Gesetz Nr. 74 vom 23. Mai 2025 hat die Fristen für den Wiedererwerb der italienischen Staatsangehörigkeit zugunsten ehemaliger italienischer Staatsbürger wieder geöffnet,
- die in Italien geboren wurden oder mindestens zwei aufeinanderfolgende Jahre in Italien ansässig waren,
- und die, gemäß Artikel 8, Nr. 1 und Nr. 2, oder Artikel 12 des Gesetzes Nr. 555 von 1912 (durch Einbürgerung in einem ausländischen Staat, Verzicht infolge eines unfreiwilligen Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit, oder als minderjährige, mit dem Elternteil zusammenlebende Kinder, der die Staatsangehörigkeit verloren hat) ihre Staatsangehörigkeit nicht nach dem 15. August 1992 verloren haben.
Die Möglichkeit des Wiedererwerbs gilt nicht für Personen, die nach dem 15. August 1992 auf die italienische Staatsangehörigkeit verzichtet oder sie aus anderen Gründen verloren haben.
Die Erklärungen zum Wiedererwerb können im Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2027 abgegeben werden. Bitte kontaktieren Sie umgehend die Abteilung per Email (cittadinanza.stoccarda@esteri.it) unter Angabe von folgendem Betreff „RIACQUISTO DELLA CITTADINANZA ITALIANA“.
Vom Antragsteller einzureichende Unterlagen:
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass, ausgestellt von der Behörde des Staates der aktuellen Staatsangehörigkeit;
- Geburtsurkunde: falls im Ausland geboren, in der für die Eintragung in Italien vorgesehenen Form, legalisiert und übersetzt;
- Für im Ausland Geborene: Historische Meldebescheinigung (Nachweis des früheren Wohnsitzes) der zuständigen italienischen Gemeinde;
- Historischer Staatsangehörigkeitsnachweis (certificato storico di cittadinanza);
- Nachweis über den Verlust der italienischen Staatsangehörigkeit, einschließlich Ursache und Datum des Verlusts (z. B. Einbürgerungsurkunde im Ausland oder, falls nach lokaler Praxis vorgesehen, Geburtsurkunde mit Staatsangehörigkeitsnachweis und Angabe der Rechtsgrundlage des Erwerbs). Alle Unterlagen, die von ausländischen Behörden ausgestellt wurden, müssen mitsamt Legalisierung/Apostille und Übersetzung direkt ins Italienische eingereicht werden.
Gebühren und Verfahren:
Für die Abgabe der Erklärung zum Wiedererwerb der italienischen Staatsangehörigkeit ist ein Beitrag von 250 € an das zuständige Konsulat zu entrichten.
Die Erklärung muss persönlich vom Antragsteller abgegeben werden.
Gemäß Artikel 15 des Gesetzes Nr. 91/1992 erfolgt der Wiedererwerb der Staatsangehörigkeit nicht rückwirkend ab Geburt, sondern ab dem Tag nach der Abgabe der Erklärung.
Wiedererwerb gem. Art. 13 Gesetz 91/1992
Der Wiedererwerb der Staatsangehörigkeit ist in Artikel 13 des Gesetzes Nr. 91/92 geregelt. Besonders hervorzuheben ist, dass der bzw. die im Ausland wohnhafte StaatsbürgerIn, der bzw. die die italienische Staatsangehörigkeit verloren hat, diese gemäß Absatz 1, Buchstabe c) wiedererwerben kann, sofern beim zuständigen Konsulat eine entsprechende Erklärung abgegeben wird. Darüber hinaus muss der bzw. die AntragstellerIn innerhalb eines Jahres nach der Erklärung den Hauptwohnsitz nach Italien verlegen.
Frauen, die vor dem 1. Januar 1948 ausländische Staatsbürger geheiratet haben und aufgrund der Ehe die Staatsangehörigkeit ihres Ehemannes automatisch erworben haben, haben die italienische Staatsangehörigkeit verloren. Die italienische Staatsbürgerschaft kann in diesem Fall mittels einer Erklärung wiedererworben werden, auch wenn die Antragstellerin im Ausland wohnhaft ist. Die Erklärung über den Wiedererwerb der Staatsangehörigkeit ist – bei Wohnsitz im Ausland – beim zuständigen Konsulat abzugeben.
Der Erklärung ist folgende Dokumentation beizufügen:
- Geburtsurkunde, ausgestellt von der italienischen Gemeinde, bei der die Urkunde eingetragen ist – wenn der bzw. die AntragstellerIn im Ausland geboren wurde, so muss die Geburtsurkunde von der italienischen Gemeinde vorgelegt werden, in welcher die ausländische Urkunde eingetragen wurde;
- Unterlagen, aus denen der frühere Besitz der italienischen Staatsangehörigkeit hervorgeht;
- Unterlagen über den Besitz der ausländischen Staatsangehörigkeit bzw. über die Staatenlosigkeit;
- Familienstandsbescheinigung oder gleichwertige Dokumentation.