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Änderung des Vor- und Nachnamens

Gemäß der geltenden Rechtsvorschriften (DPR Nr. 396/2000) können italienische StaatsbürgerInnen, die ihren Nachnamen oder Vornamen ändern möchten, weil dieser lächerlich, anstößig, auf die natürliche Herkunft hinweisend ist oder aus anderen als triftig erachteten Gründen, einen Antrag auf Namens- oder Nachnamensänderung stellen.

Voraussetzungen:

  • Der Antrag muss von italienischen Staatsbürgern gestellt werden.
  • Die Anträge müssen außergewöhnlichen Charakter haben und sind nur zulässig, wenn objektiv bedeutende Umstände vorliegen, die durch angemessene und dokumentierte Begründungen gestützt werden.

Die Zuständigkeit für die Prüfung (und somit für die Annahme oder Ablehnung) des Antrags liegt bei den italienischen Präfekturen, die sich in jedem Provinzhauptort befinden.

Für im AIRE (Register der im Ausland lebenden Italiener) eingetragene Personen ist die Präfektur der Gemeinde zuständig, in der die AIRE-Eintragung erfolgt ist (zum Beispiel: AIRE-Eintragung in Licata (AG) — zuständige Präfektur: Agrigento; AIRE-Eintragung in Fiumicino (RM) — zuständige Präfektur: Rom).
Um die eigene AIRE-Gemeinde zu überprüfen, wird gebeten, sich im Fast-It-Portal einzuloggen und gegebenenfalls eine Anfrage auf Einsicht in die eigenen konsularischen Registerdaten zu stellen.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in keinem Fall der Verlauf des Antragsverfahrens vorhergesehen oder beeinflusst werden kann. Die inhaltliche Bewertung liegt ausschließlich bei der Präfektur.

Angesichts der Komplexität des unten beschriebenen Verfahrens, das mehrere Behörden der öffentlichen Verwaltung (Konsulat, Präfektur, Gemeinde) einbezieht, kann die Bearbeitung von Namensänderungsanträgen mehrere Monate dauern. Eine genaue Bearbeitungszeit kann nicht im Voraus angegeben werden, da sie von Fall zu Fall variiert.

Der Antrag kann alternativ wie folgt eingereicht werden:
– direkt bei der zuständigen Präfektur, oder
– beim Generalkonsulat in Stuttgart (für italienische StaatsbürgerInnen, die in dessen Konsularbezirk wohnen und im AIRE eingetragen sind), das den Antrag an die zuständige Präfektur weiterleitet.

Erforderliche Unterlagen:

  1. Alle von der jeweiligen Präfektur geforderten Formulare, die direkt auf deren Website heruntergeladen werden müssen (siehe die folgende Liste mit allen Links – bitte alle Informationen sorgfältig lesen), ausgefüllt und unterschrieben;
  2. Eine Kopie eines gültigen Ausweises des Antragstellers sowie gegebenenfalls der Personen, die ihre Zustimmung erteilen müssen. Bei Anträgen für Minderjährige: Kopie der Ausweise der Eltern und des Minderjährigen;
  3. Alle Unterlagen, die die Begründung des Antrags unterstützen (z. B. im Falle einer doppelten Staatsbürgerschaft Dokumente des anderen Staates, die eine bereits erfolgte Namensänderung belegen);
  4. Nachweis über die Zahlung der Stempelsteuer in Höhe von 16 €, zu überweisen auf das hierfür vorgesehene Konto der Agenzia delle Entrate (italienische Steuerbehörde)BankverbindungInhaber: Ministero dell’Economia e delle Finanze

    IBAN: IT79Z0100003245BE00000000QK

    BIC: BITAITRRENT

    Verwendungszweck: ‘Steuernummer des Antragstellers’ – Bollo su istanza Prefettura – Jahr  (AAAA) oder Monat/Jahr(MM/AAAA)

    Betrag: 16 euro

Die Unterlagen können nach vorheriger Terminvereinbarung über das Portal prenot@mi eingereicht werden.

Nach Eingang der Unterlagen leitet das Konsulat den Antrag an die zuständige Präfektur weiter.
Achtung: Die Präfekturen behalten sich das Recht vor, zusätzliche Unterlagen anzufordern.

Anschließend erlässt die Präfektur entweder ein Dekret zur Genehmigung der öffentlichen Bekanntmachung („Affissione“) oder ein Ablehnungsdekret.

Im Falle einer Genehmigung muss eine öffentliche Bekanntmachung der Namensänderung für dreißig Tage im Aushang des Konsulats erfolgen. Zu diesem Zweck wird der bzw. die AntragstellerIn per E-Mail kontaktiert, um die Zahlung einer weiteren Stempelsteuer zu leisten.

Für BürgerInnen, die in Italien geboren wurden, muss der bzw. Die Antragstellerin die Bekanntmachung auch bei der Geburtsgemeinde direkt beantragen.

Nach Ablauf der dreißigtägigen Aushangfrist ohne Einsprüche wird das Konsulat (und gegebenenfalls auch die Geburtsgemeinde) die Präfektur darüber informieren.

Der Präfekt erlässt daraufhin ein Dekret zur Genehmigung oder Ablehnung der Namensänderung.

Im Falle einer Genehmigung wird der bzw. die AntragstellerIn vom Konsulat kontaktiert, um die Zahlung einer weiteren Stempelsteuer zu leisten und um Informationen zum letzten Verfahrensschritt zu erhalten, nämlich der Eintragung und Anmerkung des Dekrets in den italienischen Personenstandsregistern der zuständigen Gemeinde.

Bitte beachten Sie:
 Die Änderung des Vor- oder Nachnamens tritt erst dann in Kraft, wenn die Eintragung/Anmerkung durch die Gemeinde bestätigt wurde, die das Konsulat darüber informieren muss.
Ohne diesen abschließenden Schritt können keine neuen Ausweisdokumente ausgestellt werden.