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Scheidung

Die Scheidungsurteile italienischer StaatsbürgerInnen, die von ausländischen Gerichten ausgesprochen wurden, müssen auf Antrag des Bürgers nach Italien übermittelt werden, um in das Heiratsregister der zuständigen italienischen Gemeinde eingetragen zu werden.

Deutsche Scheidungsurteile werden niemals automatisch an die italienischen Konsulate weitergeleitet. Der/die italienische StaatsbürgerIn muss daher die unten aufgeführten Unterlagen per Post an das zuständige Konsulat übermitteln.

Für Urteile eines EU-Mitgliedstaates, die nach dem 01.08.2022 ergangen sind (Verordnung (EU) Nr. 1111/2019)

  • Original der Bescheinigung gemäß Artikel 36, Absatz 1, Buchstabe a), Anhang II (Bescheinigung über Entscheidungen in Ehesachen) der Verordnung (EU) Nr. 1111/2019 vom 25. Juni 2019, ausgestellt vom deutschen Gericht, das das Urteil erlassen hat, vorzugsweise direkt in italienischer Sprache.
    Die Bescheinigung muss im Original und ohne Übersetzung vorgelegt werden und das Datum des Rechtskraftvermerks (rechtskräftig) eindeutig enthalten.
    Die ehemalige Ehefrau muss auch mit ihrem Geburtsnamen angegeben sein. Sollte dies nicht der Fall sein, muss das Gericht (Amtsgericht), das das Urteil erlassen hat, den Namen berichtigen und den Geburtsnamen hinzufügen („geboren ……………“);
  • Bei minderjährigen Kindern zusätzlich erforderlich: die Bescheinigung (im Original) gemäß Artikel 36, Absatz 1, Buchstabe b), Anhang III (im Falle einer gerichtlichen Entscheidung über die elterliche Verantwortung) oder Anhang IX (im Falle einer zwischen den Eltern registrierten Vereinbarung über die elterliche Verantwortung) der Verordnung (EU) Nr. 1111/2019, ausgestellt vom deutschen Gericht, das das Urteil erlassen hat, vorzugsweise direkt in italienischer Sprache;
  • Antragsformular, ausgefüllt und unterschrieben,
  • Kopie eines Ausweisdokuments, auf dem sowohl Foto als auch Unterschrift deutlich erkennbar sind.

Für Urteile eines EU-Mitgliedstaates, die zwischen dem 10.03.2001 und dem 31.07.2022 ergangen sind – (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003)

  • Original der Bescheinigung gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003, Anhang I (Bescheinigung gemäß Art. 39 Brüssel II), ausgestellt vom zuständigen deutschen Gericht (Amtsgericht), das das Urteil erlassen hat, vorzugsweise direkt in italienischer Sprache.
    Wenn das Urteil Entscheidungen über minderjährige Kinder enthält, muss zusätzlich Anhang II beantragt und dem Konsulat vorgelegt werden.
    Bitte überprüfen Sie, dass auf der Bescheinigung auch der Geburtsname angegeben ist;
  • Antragsformular, ausgefüllt und unterschrieben,
  • Kopie eines Ausweisdokuments, auf dem sowohl Foto als auch Unterschrift erkennbar sind.

Für Urteile eines europäischen Staates, die vor dem 10.03.2001 ergangen sind (Gesetz Nr. 218/1995)

  • Vollständiges Urteil, im Original oder in beglaubigter Kopie (anzufordern beim Gericht, das die Scheidung ausgesprochen hat), mit Vermerk der Rechtskraft („rechtskräftig seit…“) zu allen Punkten des Urteils. Kurzfassungen sind nicht ausreichend;
  • Antragsformular, ausgefüllt und unterschrieben,
  • Beglaubigte Übersetzung des Urteils durch einen vereidigten Übersetzer, dessen Unterschrift beim Konsulat hinterlegt ist.
    Die Liste der vereidigten Übersetzer ist auf der Website jedes Konsulats einsehbar.
    Die Übersetzung muss mit dem Original durch den Stempel des Übersetzers verbunden sein;
  • € 24,00 zur Beglaubigung der Unterschrift des vereidigten Übersetzers, zahlbar persönlich im Konsulat oder – bei postalischer Zusendung – per Banküberweisung auf das Konsulatskonto (die Kontodaten sind auf der jeweiligen Konsulatswebsite verfügbar).
    Im Verwendungszweck bitte Name, Nachname, Geburtsdatum und den Vermerk „annotazione divorzio“
    Eine Kopie des Zahlungsnachweises ist den Unterlagen beizufügen;
  • Eidesstattliche Erklärung (Dichiarazione sostitutiva dell’atto di notorietà) ausgefüllt und unterschrieben,
  • Kopie eines Ausweisdokuments, auf dem sowohl Foto als auch Unterschrift erkennbar sind.

Möglichkeiten der Einreichung der Unterlagen

  1. Per Post
  2. Persönlich beim Konsulat, nach vorheriger Terminvereinbarung, mit allen oben genannten Unterlagen.
Für Urteile aus Nicht-EU-Staaten

Es ist erforderlich, das Original oder eine vollständige, beglaubigte Kopie des ausländischen Scheidungsurteils vorzulegen, das im Ausland ordnungsgemäß legalisiert und mit einer legalisierten oder vom zuständigen italienischen Konsulat bestätigten italienischen Übersetzung versehen ist.