Eintragung in Italien eines im Ausland geborenen Kindes
Nah Inkrafttreten des Gesetzesdekrets Nr. 36/2025 wird die italienische Staatsbürgerschaft nicht immer automatisch an Minderjährige weitergegeben, die von italienischen Elternteile im Ausland geboren werden.
Die Staatsbürgerschaft wird nur dann übertragen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Das Kind besitzt ausschließlich die italienische Staatsbürgerschaft
- Ein Elternteil (auch Adoptiv-Elternteil) oder ein Großelternteil besitzt zum Zeitpunkt der Geburt (oder besaß zum Zeitpunkt des Todes) ausschließlich die italienische Staatsangehörigkeit
- Der italienische Elternteil war als italienischer Staatsbürger mindestens 2 aufeinanderfolgende Jahre vor der Geburt in Italien gemeldet.
NEUE FÄLLE DES ERWERBS DER ITALIENISCHEN STAATSANGEHÖRIGKEIT (FÜR KINDER, DEREN ELTERN DIE ITALIENISCHE STAATSANGEHÖRIGKEIT NICHT AUTOMATISCH ÜBERTRAGEN)
4. Falls der italienische Elternteil die italienische Staatsbürgerschaft nicht automatisch überträgt (z. B. bei Abstammung von einem italienischen Urgroßvater), besteht die Möglichkeit, dass das Kind die Staatsbürgerschaft durch gesetzlichen Anspruch („per beneficio di legge“) erwerben kann.
Der Antrag muss von beiden Elternteilen gestellt werden, und zwar durch eine persönliche Erklärung der Eltern. Diese Erklärung muss innerhalb eines Jahres nach der Geburt für jene Kinder, die nach dem 24. Mai 2025 geboren wurden, vorgenommen werden.
Für jene Kinder, die vor dem 24. Mai 2025 geboren wurden, aber am 24. Mai 2025 noch minderjährig sind, muss die Erklärung bis spätestens 31. Mai 2026 erfolgen. Informationen dazu entnehmen Sie hier.
Die italienische Staatsbürgerschaft wird in diesem Fall nicht rückwirkend ab Geburt, sondern ab dem Tag nach Abgabe der Erklärung erworben.
Wenn die Eltern keine Erklärung abgeben, wird davon ausgegangen, dass das Kind eine andere Staatsangehörigkeit besitzt und daher nicht berechtigt ist, die italienische Staatsbürgerschaft auf diesem Wege zu erwerben.
Antragstellung
Anträge auf Anerkennung der italienischen Staatsbürgerschaft in den Fällen 1, 2 und 3, sind per Post an:
Consolato Generale d’Italia in Stoccarda – Ufficio Stato Civile
Lenzhalde 46, 70192 Stuttgart
zu richten.
Für Anträge auf Erwerb der italienischen Staatsbürgerschaft durch gesetzlichen Anspruch (siehe Punkt 4) ist ein Vorsprachetermin zwingend erforderlich. Hierfür muss ein Email (statocivile.stoccarda@esteri.it) mit Betreff “ANTRAG AUF ERWERB DURCH GESETZLICHEN ANSPRUCH”) gestellt werden.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt:
statocivile.stoccarda@esteri.it