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Eingetragene Partnerschaften

Am 5. Juni 2016 ist im italienischen Recht die Gesetzesnummer 76 vom 20. Mai 2016 „Regelung der eingetragenen Partnerschaften zwischen Personen gleichen Geschlechts und Vorschriften über das Zusammenleben“ in Kraft getreten. Unter anderem regelt dieses Gesetz das Verhältnis zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts, das als „eingetragene Partnerschaft“ bezeichnet wird und eine Änderung des Personenstandes der Beteiligten mit sich bringt.

Italienische StaatsbürgerInnen, die im Zuständigkeitsbereich des Generalkonsulats von Italien in Stuttgart wohnhaft sind und im Ausland eine eingetragene Partnerschaft begründen möchten, müssen sich zunächst an das deutsche Standesamt wenden, bei dem sie die Partnerschaft schließen möchten. Dieses Amt wird eine individuelle Dokumentenliste bereitstellen.

Erst anschließend kann man sich an das für den eigenen Wohnsitz zuständige italienische Konsularamt wenden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verfahren, die der Begründung der eingetragenen Partnerschaft vorausgehen, frühzeitig eingeleitet werden müssen. Für Staatsangehörige, die in unserem Zuständigkeitsbereich wohnen und bereits im AIRE eingetragen sind, kann das Konsulat ausschließlich eine Sammelbescheinigung über Staatsangehörigkeit, Familienstand und Eintragung in das Konsularregister ausstellen. Ein Ehefähigkeitszeugnis gemäß dem Übereinkommen von München 1980 kann nicht ausgestellt werden, da dieses Übereinkommen nicht auf eingetragene Partnerschaften anwendbar ist.

Italienische Staatsangehörige, die nicht im AIRE eingetragen sind, müssen sich an ihre Gemeinde des Wohnsitzes wenden (oder an das zuständige Konsulat, wenn sie im Ausland außerhalb unseres Zuständigkeitsbereichs wohnhaft sind).

Für die Beantragung der Sammelbescheinigung müssen folgende Unterlagen per Post an unser Generalkonsulat  geschickt werden (Lenzhalde 46, 70192 Stuttgart):

  • Antragsformular
  • Kopie eines gültigen Ausweisdokuments
  • Kopie der deutschen erweiterten Meldebescheinigung mit Angabe des Familienstandes und der Staatsangehörigkeit
  • Zahlungsbestätigung über die Entrichtung von 15 € auf das Konto des Generalkonsulats
  • vorfrankierter und an sich selbst adressierter Rückumschlag für den Versand der Bescheinigung.

Alternativ kann der Antrag persönlich gestellt werden; der Termin ist über prenot@mi zu buchen. In diesem Fall muss kein vorfrankierter Umschlag vorgelegt werden.

Sollte die eingetragene Partnerschaft zwei italienische StaatsbürgerInnen betreffen, muss für jede Person eine eigene Sammelbescheinigung ausgestellt werden. Es sind daher zwei getrennte Anträge einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Ausstellung der Bescheinigungen aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungen verzögern kann.

Die im italienischen Recht vorgesehene eingetragene Partnerschaft betrifft ausschließlich gleichgeschlechtliche Paare und unterscheidet sich von der Convivenza di Fatto („Lebensgemeinschaft“), die keine Änderung des Personenstandes mit sich bringt.

Nach der Begründung der eingetragenen Partnerschaft müssen folgende Unterlagen per Post eingereicht werden (Ital. Generalkonsulat, Lenzhalde 46, 70192 Stuttgart), damit die Partnerschaft in Italien registriert werden kann:

  1. Original der deutschen Heiratsurkunde (ausgestellt gemäß dem Wiener Übereinkommen von 1976),
  2. Kopie der Meldebescheinigung beider Partner der eingetragenen Lebenspartnerschaft,
  3. Kopie eines gültigen Ausweisdokuments beider Partner der eingetragenen Lebenspartnerschaft,
  4. Antrag auf Registrierung.

Beachten Sie bitte, dass die Registrierung in Italien einer ausländischen eingetragenen Partnerschaft bzw. einer gleichgeschlechtlichen Ehe eine gesetzliche Pflicht darstellt (DPR 396/2000).

Die in Deutschland zwischen Personen gleichen Geschlechts geschlossene Ehe muss gemäß der aktuell geltenden italienischen Gesetzgebung in Italien registriert werden; die Registrierung erfolgt in Form einer eingetragenen Partnerschaft.