Beglaubigung der Unterschrift
Die Beglaubigung ist ein Verfahren, mit dem die Eigenschaft des Amtsträgers, der eine Urkunde unterzeichnet hat, bestätigt und der Unterschrift amtliche Gültigkeit verliehen wird. Auf Grundlage der zwischen Deutschland und Italien bestehenden bilateralen Abkommen sind die Unterschriften von öffentlichen Beamten (z. B. Standesbeamten oder Notaren) von jeder Form der Beglaubigung befreit.
Für Urkunden und Dokumente, die von ausländischen Behörden aus Drittstaaten ausgestellt wurden, kann hingegen eine konsularische Beglaubigung oder eine Apostille (gemäß dem Haager Übereinkommen von 1961) erforderlich sein. Es wird gebeten, dies auf der Website des für das Ausstellungsland zuständigen italienischen Konsulats zu überprüfen.
Für italienische Urkunden und Dokumente wird die Apostille gemäß dem Haager Übereinkommen von 1961 von den Justizbehörden für notarielle Urkunden bzw. von den Präfekturen (im Aostatal vom Präsidenten der Region, in den Autonomen Provinzen Trient und Bozen von den jeweiligen Regierungskommissariaten) für Personenstands- und Verwaltungsurkunden angebracht.
Seit dem 12.02.2019 ist die EU-Verordnung 2016/1191 in Kraft, die für bestimmte öffentliche, administrative und notarielle Urkunden sowie für gerichtliche Entscheidungen, die von einem Mitgliedstaat ausgestellt werden und die ein Unionsbürger in einem anderen Mitgliedstaat geltend machen muss, die Befreiung von der Beglaubigung vorsieht.
Übersetzungen
Im Ausland ausgestellte Urkunden und Dokumente, die in Italien verwendet werden sollen, müssen von einer beglaubigten Übersetzung direkt in die italienische Sprache begleitet sein (DPR 445/2000). In der Vergangenheit musste die Unterschrift vereidigter deutscher Übersetzer stets bei der italienischen Konsularbehörde beglaubigt werden, damit die Übersetzung in Italien anerkannt wurde.
Die EU-Verordnung 2016/1191 sieht für die oben genannten Dokumente die Befreiung von der Beglaubigung der Übersetzerunterschrift vor. Es wird gebeten, vorab bei der italienischen Stelle, bei der die Übersetzung eingereicht werden soll (z. B. Notar, Kraftfahrzeugregister – PRA, italienische Gemeinde), zu prüfen, ob eine konsularisch beglaubigte Übersetzung erforderlich ist.
In diesem Fall kann die Beglaubigung der Unterschrift vereidigter Übersetzer, die in der über den entsprechenden Link verfügbaren Liste aufgeführt sind, beantragt werden, indem über das Portal prenot@mi ein Termin vereinbart wird. Es wird darauf hingewiesen, dass der Dienst gebührenpflichtig ist, die im Rahmen des Termins zu entrichten sind.
Achtung: Das Generalkonsulat von Italien in Stuttgart kann ausschließlich die Unterschriften jener vereidigten Übersetzer beglaubigen, die ihre Unterschrift bei unserem Amt hinterlegt haben. Die fortlaufend aktualisierte Liste ist über den entsprechenden Link abrufbar.